Satzung

Satzung des BOA e.V. „BEGEGNUNG, ORIENTIERUNG, ANFANG“
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18.11.2004

 

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen : BOA e.V. „Begegnung, Orientierung, Anfang“
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Mittel

(1) Der Verein widmet sich der Jugendarbeit, der Arbeit mit jungen Erwachsenen, der Arbeit mit sozial und gesundheitlich benachteiligten Menschen sowie der Arbeit mit suchtgefährdeten und suchtkranken Menschen und deren Angehörigen. Dies geschieht durch die Anregung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die der Erziehung, Beratung, Betreuung, Therapie, Rehabilitation und Wiedereingliederung der betroffenen Menschen dienen, insbesondere in:

  •  gemeinnützigen Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der sozialpädagogischen Einzel- und Gruppenbetreuung, der sozialpädagogischen und therapeutischen Familienhilfe
  • gemeinnützigen Beratungs – und Betreuungseinrichtungen für suchtgefährdete und suchtkranke Menschen und deren Angehörige
  • gemeinnützigen Einrichtungen zur Selbsthilfe
  • gemeinnützigen Einrichtungen zur Suchtprävention
  • gemeinnützigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
  • gemeinnützigen Einrichtungen des betreuten Wohnens
  • gemeinnützigen Einrichtungen zur beruflichen Aus –und Weiterbildung und der realitätsnahen Vorbereitung auf reguläre Arbeitsbedingungen (gemeinnützige Zweckbetriebe für die oben genannten Zielgruppen)

(2) Der Verein ist einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Paritätischer Wohlfahrtsverband) angeschlossen.

(3) Für die Durchführung der Tätigkeiten nach Abs. 1 setzt der Verein geeignete Mitarbeiter ein.

(4) Um den Vereinszweck zu erfüllen, kann der Verein entsprechende gemeinnützige Einrichtungen betreiben oder sich an ihnen beteiligen.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01. 01. 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt, diese nach besten Kräften zu fördern bereit ist und die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane anerkennt. Mitglieder sind stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Ist ein Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand, ruht seine Mitgliedschaft.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er muß innerhalb von drei Wochen über den Antrag befinden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Mitgliedervollversammlung schriftlich vorzulegen. Diese kann gegebenenfalls mit einfachem Mehrheitsbeschluß der Mitgliedervollversammlung rückgängig gemacht werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist, durch Tod, durch Ausschluß oder durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliedervollversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren,
  2. die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat,
  3. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit,
  4. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

(3) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Es haben nur die Mitglieder Anspruch auf Benachrichtigung, deren Adresse dem Verein bekannt gegeben wurde.

(4) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliedervollversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neu einzuberufende Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(5) Die Mitgliedervollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche.

(7) Auf der ordentlichen Jahresversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht und einen Finanzbericht zu erstatten, aus dem sich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ergeben.

(8) Die Mitgliedervollversammlungen sind öffentlich. Die Mitgliedervollversammlung kann Nichtmitglieder mit einfacher Mehrheit von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.

(2) Der Vorstand hat die Aufgabe:

  1. Insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  2. Dem Vorstand fällt die Aufgabe der Beschlußfassung über den Vereinshaushalt zu.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins kann nur über mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder erfolgen.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes ist auf 2 Jahre festgesetzt. Die Wiederwahl ist möglich.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

(6) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf sich vereinigt.

(7) Sollte bei mehreren Bewerbern keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so ist ein zweiter Wahlgang mit den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, durchzuführen. Bei dem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(8) Vom Vorstandsamt sind jene Personen ausgeschlossen, die vom Verein gegen Entgelt eingestellt bzw. beschäftigt werden.

 

 § 8 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von jedem Vereinsmitglied beantragt werden.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

Der Antrag ist angenommen, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in geheimer Abstimmung beschlossen werden, und zwar durch eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(2) Durch die Mitgliedervollversammlung sind Liquidatoren zu wählen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Mitgliedsorganisationen im StadtRand-Verbund.

 

Die Satzung kann hier als PDF angesehen und runtergeladen werden.

Aktualisiert am 15. Dezember 2022

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